Schulforum

Mitglieder:

Vorsitz: OStD Lang
Lehrkräfte: OStRin Dr. Petra Arnold
StR Frank Munique
Ersatzmitglieder: OStRin Christine Ortwein
OStR Hanswolf Popp
Elternbeirat: Frau Alexandra Fleischer
Frau Ute-Christine Geiler
Herr Dr.  Michael Wagner
Ersatzmitglied: Frau  Maren Wedel
SMV: Alexander Barth
Vera Bretting
Sven Goblirsch

Aufgaben:

Das Schulforum berät Fragen, die Schüler, Eltern und Lehrkräfte gemeinsam betreffen. Darunter fallen vor allem die Entwicklung eines Schulprofils, das Festlegen der Hausordnung, der Pausenordnung und der Pausenverpflegung sowie die Besprechung von Veranstaltungen in der Schule. Außerdem befasst sich das Schulforum mit Angelegenheiten der Schulorganisation wie z.B. die Einführung von Maßnahmen nach Modus 21, mit Problemen auf dem Schulweg und der Sicherheit in der Schule. Aber auch zu Baumaßnahmen oder zur Namensgebung der Schule muss das Schulforum Stellung beziehen. Das Schulforum kann auch vermitteln, wenn die Schulleitung die Veröffentlichung eines Berichts aus der Schülerzeitung untersagt hat.
Die Sitzungen finden mindestens zweimal in jedem Schulhalbjahr statt.

Auszug aus dem Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000

Art. 69

(1) An allen Schulen, an denen ein Elternbeirat besteht, wird ein Schulforum eingerichtet. Dies gilt nicht für Grundschulen. 3 Bei den Berufsschulen nimmt der Berufsschulbeirat die Aufgaben des Schulforums wahr.

(2) Mitglieder des Schulforums sind die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie zwei von der Lehrerkonferenz gewählte Lehrkräfte, der Elternbeiratsvorsitzende sowie zwei vom Elternbeirat gewählte Elternbeiratsmitglieder und der Schülerausschuss. Den Vorsitz im Schulforum führt die Schulleiterin oder der Schulleiter. Der Aufwandsträger ist rechtzeitig über die ihn berührenden Angelegenheiten zu informieren; er kann verlangen, an der Beratung teilzunehmen.

(3) Das Schulforum beschließt in den Angelegenheiten, die ihm zur Entscheidung zugewiesen sind, mit bindender Wirkung für die Schule. In den übrigen Angelegenheiten gefasste Beschlüsse bedeuten Empfehlungen.

(4) Das Schulforum berät Fragen, die Schülerinnen und Schüler, Eltern und Lehrkräfte gemeinsam betreffen, und gibt Empfehlungen ab. Folgende Entscheidungen werden im Einvernehmen mit dem Schulforum getroffen:
die Entwicklung eines eigenen Schulprofils, das der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde bedarf, Erlass von Verhaltensregeln für den geordneten Ablauf des äußeren Schulbetriebs (Hausordnung), Festlegung der Pausenordnung und Pausenverpflegung, Grundsätze über die Durchführung von Veranstaltungen im Rahmen des Schullebens. Kann eine einvernehmliche Entscheidung nicht in angemessener Zeit herbeigeführt werden, legt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Angelegenheit der Schulaufsichtsbehörde vor, die eine Entscheidung trifft. Bei der Festlegung eines jährlichen Höchstbetrags für schulische Veranstaltungen ist eine Abstimmung mit dem Elternbeirat erforderlich. Dem Schulforum ist insbesondere Gelegenheit zu einer vorherigen Stellungnahme zu geben zu wesentlichen Fragen der Schulorganisation, soweit nicht eine Mitwirkung der Erziehungsberechtigten oder des Elternbeirats vorgeschrieben ist, Fragen der Schulwegsicherung und der Unfallverhütung in Schulen, Baumaßnahmen im Bereich der Schule, Grundsätzen der Schulsozialarbeit, der Namensgebung einer Schule. Verlangt die Arbeitsgruppe Schülerzeitung nach Art. 63 Abs. 3 Satz 4 die Behandlung einer ablehnenden Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters im Schulforum, so ist dieses unverzüglich einzuberufen. Das Schulforum kann ferner auf Antrag eines Betroffenen in Konfliktfällen vermitteln; Ordnungsmaßnahmen, bei denen die Mitwirkung des Elternbeirats vorgesehen ist, werden im Schulforum nicht behandelt.

(5) Wird einem Beschluss des Schulforums von der für die Entscheidung zuständigen Stelle nicht entsprochen, so ist dies gegenüber dem Schulforum - auf dessen Antrag schriftlich - zu begründen.

(6) Das Schulforum wird von der Schulleiterin oder vom Schulleiter mindestens zweimal in jedem Schulhalbjahr einberufen.

(7) Die Schulordnung trifft die näheren Regelungen, insbesondere über Geschäftsgang, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung.